Widerruf eines Immobilienkreditvertrags

2024-05-0207:30

Widerruft ein Kreditnehmer, der einen privaten Immobilienkredit aufgenommen hat, nach mehreren Jahren wirksam den Kreditvertrag, sodass es zu einer wechselseitigen Rückgewähr der gezahlten Leistungen kommt, stellt der Nutzungsersatz, der dem Kreditnehmer zufließt, keine steuerbaren Einkünfte dar.

Hintergrund: Vor einigen Jahren stellte sich heraus, dass die Sparkassen unwirksame Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditverträgen verwendeten. Dies ermöglichte es den Kreditnehmern, einen Widerruf noch nach vielen Jahren zu erklären und so die Rückabwicklung des Kredits herbeizuführen. Auf diese Weise konnte die Zinsbelastung nachträglich reduziert werden.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2007 zwei Darlehen für eine vermietete Wohnung, sowie für eine selbstgenutzte Wohnung aufgenommen hatten. Nachdem sie festgestellt hatten, dass die von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen unwirksam waren, widerriefen sie im August 2014 mit Erfolg ihre Willenserklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge. Beide Darlehensverträge wurden daraufhin rückabgewickelt, und die Kläger erhielten per Saldo einen Nutzungsersatz in Höhe von ca. 3.500 € aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung sowie einen Nutzungsersatz in Höhe von ca. 4.000 € aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung als Kapitaleinkünfte und den Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wehrten sich gegen die Erfassung des Nutzungsersatzes in Höhe von 3.500 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Wird ein Kreditvertrag widerrufen, wandelt sich der Kreditvertrag in ein gegenseitiges Rückgewährschuldverhältnis um. Es werden dann die geleisteten Zahlungen wieder rückgängig gemacht und jeweils ein Wertvorteil für die Gebrauchsvorteile ermittelt, der zu zahlen ist.

  • Der Nutzungsersatz, den die Sparkasse an die Kläger zahlen musste, fiel nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre an und bleibt daher steuerlich irrelevant. Das Rückgewährschuldverhältnis ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einheit zu behandeln. Aus dieser Einheit und dem sich ergebenden Saldo kann nicht isoliert ein Zinsanspruch herausgelöst und besteuert werden.

Hinweise: Der BFH stellt klar, dass die Rückabwicklung von Immobilienkrediten aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die Rückabwicklung des Darlehensvertrags über die vermietete Immobilie zu steuerbaren Vermietungseinkünften führt; denn die Kläger hatten sich hiergegen nicht gewehrt. Nach der Begründung des BFH, der den Nutzungsersatz nicht der steuerbaren Erwerbssphäre zuordnet, dürfte aber auch hier eine Steuerpflicht zu verneinen sein.

Die Rechtslage für den Nutzungsersatz aufgrund eines Widerrufs hat sich mittlerweile zuungunsten der Kreditnehmer geändert, da der Darlehensnehmer keinen Anspruch mehr auf Nutzungsersatz hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.11.2023 – VIII R 16/22; NWB

Zweitwohnungsteuer für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

2024-04-2907:12

Die Zweitwohnungsteuer für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört zu den Kosten der Unterkunft. Sie kann daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zusammen mit der Miete die gesetzliche Abzugsgrenze von 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten nicht übersteigt.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort außerhalb seines Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können nach dem Gesetz bis zu 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin und hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 ihren Lebensmittelpunkt in K-Stadt, arbeitete jedoch in München. In München mietete sie eine Wohnung, für die sie eine jährliche Miete von 12.480 € für 2018 und 15.880 € für 2019 zahlte. Außerdem musste sie für die Münchner Wohnung eine Zweitwohnungsteuer entrichten (2018: 896 €, 2019: 1.157 €). Die Klägerin machte für 2018 Werbungskosten in Höhe von 13.376 € (12.480 € Miete und Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 €) sowie für 2019 in Höhe von 17.037 € (15.880 € Miete und 1.157 € Zweitwohnungsteuer) geltend. Das Finanzamt erkannte jährlich nur den gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € für die Miete und Zweitwohnungsteuer an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz werden die Kosten der Unterkunft nur in Höhe von maximal 1.000 € monatlich steuerlich berücksichtigt. Zu den Kosten der Unterkunft gehört auch die Zweitwohnungsteuer. Die Zweitwohnungsteuer entsteht nämlich aufgrund der Nutzung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort.

  • Der Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand bemisst. Ist die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung des Arbeitnehmers, so ist Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe.

Hinweise: Den jeweils 12.000 € übersteigenden Betrag kann die Klägerin somit nicht als Werbungskosten geltend machen. Andere Kosten der doppelten Haushaltsführung wie z.B. Fahrtkosten oder Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung werden von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten nicht erfasst.

Zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten gehört die Bruttokaltmiete, die warmen und kalten Betriebskosten sowie der Strom.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21; NWB

Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

2024-04-2607:42

Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg steht einem Kreditinstitut zu, wenn seine Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Forderungserwerb höher sind als die Aktivposten aus anderen Geschäften. Es ist nicht erforderlich, dass das Kreditinstitut mit den Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit den sonstigen Geschäften. Dies kann bis einschließlich 2019 zur Anwendbarkeit des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften führen, die neben der Konzernfinanzierung noch andere Dienstleistungen für den Konzern erbracht haben.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden Zinsaufwendungen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die gewerbesteuerliche Belastung. Für Kreditinstitute gibt es das sog. Bankenprivileg. Bei ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen die Zinsaufwendungen nur insoweit hinzugerechnet, als die Schulden einen bestimmten Höchstbetrag, der sich u.a. aus den Immobilien, aus Beteiligungen und Forderungen zusammensetzt, übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzernfinanzierungsgesellschaft des B-Konzerns und erbrachte neben der Konzernfinanzierung, die Bankgeschäfte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellten, noch weitere Dienstleistungen für den Konzern, z.B. im Bereich der Buchhaltung oder der Personalüberlassung. Die Aktivposten aus den Bankgeschäften überstiegen zwar die Aktivposten aus den übrigen Geschäften; jedoch waren die Umsätze und Gewinne aus den übrigen Geschäften höher als die Umsätze und der Gewinn aus der Konzernfinanzierung. Das Finanzamt wandte das sog. Bankenprivileg bei der Gewerbesteuer für 2008 bis 2017 nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin war ein Kreditinstitut, für das das Bankenprivileg gilt. Denn es genügt, dass die Klägerin auch Bankgeschäfte getätigt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich Bankgeschäfte getätigt hat.

  • Des Weiteren setzt das Bankenprivileg voraus, dass die Aktivposten aus den Bankgeschäften und Forderungen die Aktivposten aus den übrigen Geschäften überstiegen. Dies war in den streitigen Erhebungszeiträumen der Fall. Auf das Verhältnis der Gewinne und Umsätze aus den Bankgeschäften und aus den übrigen Geschäften kommt es seit einer Gesetzesänderung, die seit 1990 gilt, nicht an.

Hinweise: Das Bankenprivileg berücksichtigt den Umstand, dass bei Kreditinstituten der Einsatz von Fremdmitteln typischerweise besonders groß ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut in etwa gleich hoch sein werden.

Seit 2020 hat sich die Rechtslage geändert, da Konzernfinanzierungsgesellschaften seit 2020 nicht mehr vom Bankenprivileg profitieren können. Für reguläre Kreditinstitute gilt das Urteil auch für Zeiträume ab 2020; allerdings werden bei diesen die Gewinne und Umsätze aus Bankgeschäften in der Regel ohnehin höher sein als die Gewinne und Umsätze aus den übrigen Geschäften; ebenso werden die Aktivposten aus Bankgeschäften höher sein als die Aktivposten aus anderen Geschäften, so dass die Anwendung des Bankenprivilegs in der Praxis nicht streitig sein wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20; NWB

Verbraucherschutz: Verbandsklage gegen die Vodafone GmbH öffentlich bekannt gemacht

2024-04-2508:37

Am 23.4.2024 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone GmbH im Verbandsklageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucher sowie kleine Unternehmen können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden. Eine Anmeldung ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

Hintergrund: Vodafone-Kunden müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage eingereicht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.11.2023).

Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) u.a. weiter aus:

  • Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kunden, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.

  • Verbraucher können bei der Sammelklage mitmachen, indem sie sich beim BfJ ins Klageregister eintragen. Bei wirksamer Eintragung sind die Betroffenen bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.

Hinweise: Zur Beurteilung der Frage, ob sich Verbraucher an der Sammelklage beteiligen können, hat der vzbv ein Online-Tool bereitgestellt. Hier wird anhand weniger Fragen geprüft, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister. Der sog. Klage-Check ist unter folgender Internetadresse erreichbar: www.sammelklagen.de/vodafone

Wer über Neuigkeiten des Verfahrens per E-Mail informiert werden möchte, kann sich beim vzbv für den News-Alert des vzbv zur Vodafone-Sammelklage anmelden.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung v. 23.4.2024 sowie vzbv, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

2024-04-2406:05

Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn sich die festgesetzte Steuer nicht hinreichend bestimmt aus dem Bescheid ergibt.

Hintergrund: Ein Bescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Wirksamkeit besteht auch im Fall der Rechtswidrigkeit, sodass ein rechtswidriger Bescheid wirksam ist und bleibt, wenn er nicht angefochten wird. Ein nichtiger Bescheid ist hingegen nicht wirksam und entfaltet keine Rechtswirkung.

Sachverhalt: Ein Vater schenkte seinem Sohn mehrere Beteiligungen an Personen- sowie an Kapitalgesellschaften, an denen der Vater jeweils zu 15 % beteiligt war; der Vater behielt sich den Nießbrauch vor. Der Vater übernahm im Schenkungsvertrag die Schenkungsteuer. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Vater mit Bescheid vom 9.10.2009 Schenkungsteuer fest und gewährte dabei die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen. Der Vater zahlte die Schenkungsteuer, der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 26.10.2010 änderte das Finanzamt die Festsetzung und berücksichtigte die schenkungsteuerlichen Begünstigungen nur noch für die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, weil der Sohn nicht Mitunternehmer bei den Personengesellschaften geworden sei. Der Vater entrichtete die Nachzahlung, legte allerdings Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erkannte das Finanzamt nun auch die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nicht mehr an, weil der Vater nicht mit mindestens 25 % beteiligt gewesen war. Vater und Sohn erhoben anschließend Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Sohn legte nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Im Revisionsverfahren hob das Finanzamt nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis am 10.5.2023 alle bisherigen Bescheide auf und erließ gegenüber dem Sohn einen neuen Bescheid, mit dem es die Steuer auf 15.800.340 € festsetzte. Von diesem Betrag zog das Finanzamt verschiedene Beträge, u. a. die bereits vom Vater gezahlten Steuern ab, und nannte dann in der Begründung des Bescheids eine "festgesetzte Steuer" in Höhe von 6.829.463,31.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision des Sohns statt:

  • Der während des Revisionsverfahrens am 10.5.2023 ergangene Bescheid wurde zum Gegenstand des Revisionsverfahrens.

  • Der Bescheid vom ist nichtig, da aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, in welcher Höhe Schenkungsteuer gegen den Sohn festgesetzt worden ist. Ein Bescheid leidet an schweren und offenkundigen Mängeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was vom Steuerschuldner verlangt wird.

  • Der sog. Tenor des Bescheids, der die Hauptaussage trifft, steht im Widerspruch zur Begründung des Bescheids. Denn im Tenor wurde eine Schenkungsteuer von 15.800.340 € gegen den Kläger festgesetzt, während in der Begründung eine "festgesetzte Steuer" in Höhe von 6.829.463,31 € genannt wurde. Für den Sohn war damit nicht erkennbar, in welcher Höhe Schenkungsteuer gegen ihn festgesetzt worden ist.

  • Zudem ließ der Bescheid nicht erkennen, dass die festgesetzte Schenkungsteuer durch die Zahlungen des Vaters materiell erloschen ist. Vater und Sohn waren Gesamtschuldner, so dass die Zahlungen des Vaters an das Finanzamt zum Erlöschen der Schenkungsteuer führten und dies auch zugunsten des Sohns wirkte. In dem Bescheid wurden zwar die Steuerzahlungen des Vaters abgezogen; hierdurch wurde aber nicht hinreichend deutlich, dass dies zum Erlöschen der gegen den Sohn festgesetzten Steuerschuld geführt hat.

Hinweise: Der nichtige Bescheid war zwar nicht wirksam, wurde aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgehoben. Der BFH brauchte nicht zu entscheiden, ob die schenkungsteuerlichen Begünstigungen zu gewähren waren. Da auch die vorherigen Bescheide aufgehoben worden waren – und zwar vom Finanzamt während des Revisionsverfahrens –, wurde im Ergebnis keine Schenkungsteuer festgesetzt.

Die Nichtigkeit eines Bescheids kann auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht werden. Ist der Bescheid jedoch nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, bleibt der rechtswidrige Bescheid bestehen und ist wirksam, wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt hat. Im Zweifel sollte daher bei einem Bescheid, der nichtig sein könnte, auch rechtzeitig Einspruch eingelegt werden, um so im Fall der bloßen Rechtswidrigkeit eine Änderung zugunsten herbeiführen zu können.

BFH, Urteil vom 8.11.2023 – II R 22/20; NWB

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