Kein Spekulationsgewinn bei entgeltlichem Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht

2024-03-0407:28

Verzichtet ein Steuerpflichtiger innerhalb der Spekulationsfrist gegen Entschädigung auf einen Nießbrauch, den er an einem Grundstück hat, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Denn der entgeltliche Verzicht stellt keine Veräußerung dar, die für einen Spekulationsgewinn erforderlich ist.

Hintergrund: Der innerhalb eines Jahres nach Erwerb erzielte Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das keine Immobilie ist und zum Privatvermögen gehört, führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Wird das Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr als Einkünftequelle genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Sachverhalt: Die Klägerin erlangte im Jahr 2008 ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Im Zeitraum 2012 bis 2018 gehörte das Nießbrauchsrecht zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der A-KG. Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der A-KG aus, sodass das Nießbrauchsrecht aus ihrem Sonderbetriebsvermögen in ihr Privatvermögen zum Wert von 0 € entnommen wurde. Die Klägerin erzielte aus dem Nießbrauch nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Am 6.11.2019 verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer Entschädigung. Das Finanzamt nahm einen Spekulationsgewinn an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar ist das Nießbrauchsrecht als Nutzungsrecht an einem Grundstück ein Wirtschaftsgut.

  • Die Klägerin hat das Nießbrauchsrecht auch angeschafft; der Gesetzgeber fingiert nämlich die Entnahme aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Anschaffung. Eine Entnahme ist im Streitfall im Jahr 2018 erfolgt, als das Nießbrauchsrecht aus dem Sonderbetriebsvermögen der Klägerin in ihr Privatvermögen entnommen worden ist.

  • Allerdings fehlt es an einer Veräußerung. Eine Veräußerung setzt eine entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten voraus, mithin einen Rechtsträgerwechsel. Veräußerungsähnliche Vorgänge können hingegen nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen.

  • Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht führte zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts. Es ging nicht auf einen Dritten über, wie dies für eine Veräußerung erforderlich wäre. Ein Nießbrauch ist nicht übertragbar, sondern erlischt entweder mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten oder wird durch Verzicht und Löschung im Grundbuch aufgehoben.

Hinweis: Das FG legt den Begriff der Veräußerung im Rahmen der Besteuerung von Spekulationsgewinnen eng aus. Veräußerungsähnliche Vorgänge werden nicht erfasst und sind daher nicht steuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass es einzelne Vorschriften im Steuerrecht gibt, die veräußerungsähnliche Vorgänge erfassen bzw. Veräußerungen fingieren. So gilt z.B. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen als Veräußerung, wenn das Wirtschaftsgut nach der Einlage veräußert wird und diese Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht z.B. der Ausfall einer Kapitalforderung einer Veräußerung gleich und kann daher zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E; NWB

Umsatzsteuer bei Kuchenverkauf an Schulen

2024-03-0109:07

Die Finanzverwaltungen mehrerer Bundesländer haben sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kindertagesstätten geäußert. Danach ist der Kuchenverkauf, der im Rahmen von Schulfesten durch Schülergruppen, Elternbeiräte oder aufgrund einer Elterninitiative erfolgt, nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch beim Verkauf von Pizza oder beim Verkauf von Eintrittskarten für schulische Veranstaltungen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen auch Umsätze juristischer Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer unterliegen.

Wesentlicher Inhalt der Verfügungen der Finanzverwaltungen:

  • Umsatzsteuer entsteht nach der für juristische Personen des öffentlichen Rechts geltenden Regelung nur dann, wenn die Umsätze der Schulträgerkommune zugerechnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn nach außen eine Elterninitiative, die Schülervertretung oder Klasse auftritt.

  • Die nach außen auftretende Elterninitiative, Schülervertretung oder Klasse oder der Elternbeitrat ist in der Regel nicht als steuerpflichtiger Unternehmer anzusehen, weil sie nicht nachhaltig, also mit Wiederholungsabsicht, auftritt. Dies gilt sowohl bei einem Kuchen- oder Pizzaverkauf als auch beim Verkauf von Eintrittskarten für eine Theaterveranstaltung in der Schule oder für den Schulchor.

  • Eine Nachhaltigkeit kann hingegen zu bejahen sein, wenn es sich um eine mehrjährige oder wöchentliche Tätigkeit handelt, die Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist oder wenn die Schüler- oder Elterngruppe wie ein Händler auftritt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Elternbeirat eine Werbeanzeige schaltet oder einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt der Gemeinde betreibt.

  • Im Fall der Nachhaltigkeit muss jedoch nicht zwingend Umsatzsteuer entstehen, weil die sog. Kleinunternehmerregelung greifen kann, wenn die Einnahmen im Vorjahr weniger als 22.000 € betragen haben und im laufenden Jahre voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.

Hinweis: Auch wenn die aktuellen Verfügungen im Detail kompliziert sind, wird deutlich, dass die Finanzverwaltung die „normalen“ Umsätze, die im Rahmen von Schulveranstaltungen erzielt werden (Kuchenverkauf, Eintrittskarten für die Vorstellung der Theater-AG), nicht der Umsatzsteuer unterwerfen will. Uneinheitlich sind die aktuellen Verfügungen hingegen, wenn Umsätze außerhalb der Schule erzielt werden: Die bayerische Finanzverwaltung geht bei einem Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt von umsatzsteuerbaren Umsätzen aus, während die baden-württembergische Finanzverwaltung Umsätze auf Wochenmärkten als nicht umsatzsteuerbar ansieht. Solange die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung nicht überschritten werden, ist eine Verkaufstätigkeit außerhalb der Schule grundsätzlich nicht schädlich.

Quellen: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 21.12.2023 – S 7107.2.1.-37/20 St 33; Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 8.12.2023; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.12.2023

Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gegen Rentenbesteuerung zurück

2024-02-2912:20

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Rentenbesteuerung in den Jahren 2008 und 2009 nicht angenommen, da es die Verfassungsbeschwerden für unzulässig hält. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Im Jahr 2005 wurde die Rentenbesteuerung grundlegend geändert. Bis 2005 wurde nur ein sog. Ertragsanteil bei der Steuer erfasst, der im Durchschnitt ca. 30 % betrug und aufgrund des Grundfreibetrags häufig keine Steuerfestsetzung auslöste. Da aber Beamte ihre Pensionen in voller Höhe versteuern mussten, wurde die Rentenbesteuerung als verfassungswidrig angesehen und auf eine sog. nachgelagerte Besteuerung umgestellt, sodass alle Renten und Pensionen vollständig besteuert werden sollten. Im Gegenzug können dafür die Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung ist nicht sofort erfolgt, sondern wird über viele Jahre Schritt für Schritt vollzogen. Ansonsten wäre die Umstellung für diejenigen Rentner, die 2005 in den Ruhestand gegangen sind, ungerecht gewesen, weil sie ihre Rente in voller Höhe hätten versteuern müssen, ohne die Altersvorsorgebeiträge abgezogen haben zu können. Daher wird der steuerfreie Anteil der Rente jährlich etwas abgeschmolzen. Erst für Rentner, die im Jahr 2040 erstmals eine Rente erhalten werden, gilt dann eine vollständige Steuerpflicht für ihre Rente.

Sachverhalte: In dem einen der beiden Verfahren ging es um einen Steuerberater, der aufgrund eines Antrags in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert blieb. Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte er nur begrenzt als Sonderausgaben geltend machen können. Seit 2007 befand sich der Kläger im Ruhestand und bezog eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er machte im Streitjahr 2008 geltend, dass der steuerfreie Anteil seiner Rente von 46 % zu niedrig und geringer sei als die aus seinem versteuerten Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge.

Im zweiten Fall klagte ein Zahnarzt, der freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Im Streitjahr 2009 bezog er eine Altersrente sowie Zusatzleistungen aus der Höherversicherung, mehreren sog. Rürup-Renten und Renten aus privaten Rentenversicherungen. Das Finanzamt besteuerte die Renten nach den gesetzlichen Vorgaben und ließ sie entsprechend teilweise steuerfrei. Auch der Zahnarzt rügte eine Doppelbesteuerung.

Beide Klagen wurden vom BFH abgewiesen. Hiergegen legten der Steuerberater und der Zahnarzt Verfassungsbeschwerden ein.

Entscheidung: Das BVerfG nahm beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil es sie für unzulässig hielt:

Das BVerfG ließ offen, ob die beiden Beschwerdeführer das von ihnen geltend gemachte Verbot einer Doppelbesteuerung, das in jedem Einzelfall zu beachten sei, hinreichend substantiiert dargelegt haben. Tatsächlich ist noch nicht klar, ob es ein einzelfallbezogenes Verbot der Doppelbesteuerung gibt oder ob nur eine strukturelle doppelte Besteuerung verhindert werden soll.

Selbst wenn man von einem einzelfallbezogenen Verbot der Doppelbesteuerung ausgehen würde, hätten die beiden Beschwerdeführer weder die von ihnen geltend gemachten Grundrechtsverstöße gegen das Grundrecht für Ehe und Familie sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend dargelegt.

  • Soweit eine Bevorzugung von Ledigen gegenüber Verheirateten wegen der Einbeziehung der Hinterbliebenenrente bei der Prüfung einer Doppelbesteuerung gerügt wird, hätten sich die Beschwerdeführer damit auseinandersetzen müssen, dass auch nur Ehegatten eine Hinterbliebenenrente erhalten.

  • Der geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht auf Familie und Ehe beschränkt sich darauf, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit gerügt wird. Es bleibt dabei unklar, inwieweit der Grundsatz der Individualbesteuerung und das Gebot der Folgerichtigkeit dem Grundrecht auf Familie und Ehe zu entnehmen sind.

  • Schließlich setzt sich auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben auseinander.

Hinweis: Damit steht die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung in den Jahren 2008 und 2009 endgültig fest. Die aktuellen Entscheidungen des BVerfG lassen den Eindruck entstehen, dass sich das BVerfG nicht näher mit der Rentenbesteuerung der beiden Jahre beschäftigen wollte und deshalb die Verfassungsbeschwerden aus formellen Gründen, nämlich wegen fehlender Darlegung der behaupteten Verfassungsverstöße, nicht angenommen hat.

Für Rentner können sich dennoch künftig Verbesserungen ergeben, weil die beiden BFH-Entscheidungen deutlich gemacht haben, dass künftig eine Doppelbesteuerung drohen könnte. Der Gesetzgeber wird daher voraussichtlich noch Anpassungen im Sinne von Verbesserungen vornehmen müssen.

Quelle: BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023 - 2 BvR 1143/21 (2009 und Zahnarzt) und 2 BvR 1140/21 (2008 und Steuerberater); NWB

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

2024-02-2707:40

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in zwei weiteren Entscheidungen die Höhe der Säumniszuschläge von 12 % jährlich (= 1 % monatlich) als verfassungsgemäß an. Dies gilt auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2019, in dem der Zinssatz für Nachzahlungszinsen, die bei Steuernachzahlungen entstehen, aus verfassungsrechtlichen Gründen von 6 % auf 1,8 % jährlich herabgesetzt worden ist. Dem BFH zufolge sind Säumniszuschläge nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar.

Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden für jeden Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt (jährlich 12 %). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Für Säumniszuschläge gilt der Satz von 1 % pro Monat weiterhin; ob diese Höhe verfassungskonform ist, ist umstritten. Der BFH hat bislang überwiegend die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestätigt.

Sachverhalt: In den beiden aktuellen Fällen ging es um Säumniszuschläge für Zeiträume ab dem 1.1.2019. Eines der beiden Verfahren war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge ging. Das andere Verfahren betraf eine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge. Für die beiden Verfahren waren der X. und der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zuständig.

Entscheidung: Beide Senate des BFH bestätigten die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge:

  • Der X. und der XI. Senat des BFH stützen sich jeweils auf zwei Urteile des VII. BFH-Senats, in denen dieser für Zeiträume bis zum 31.12.2018 die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht hat.

  • Für Säumniszuschläge gelten nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom BVerfG an Nachzahlungszinsen gestellt werden. Bei Säumniszuschlägen geht es nämlich vorrangig um die Sanktionierung einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht.

  • Zwar gibt es seit dem Jahr 2014 ein strukturelles Niedrigzinsniveau in Deutschland; dieses muss bei Säumniszuschlägen aber nicht berücksichtigt werden, da Säumniszuschläge weder Zinsen sind noch einen konkreten Zinsanteil enthalten.

  • Die Ausführungen des VII. BFH-Senats bezogen sich zwar auf Zeiträume bis zum 31.12.2018; nach den beiden aktuellen Entscheidungen des BFH gelten diese Ausführungen aber auch für Zeiträume ab 2019. Denn die verfassungsrechtlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen Nachzahlungszinsen einerseits und Säumniszuschlägen andererseits gilt auch für Zeiträume ab 1.1.2019.

Hinweis: Zwar gibt es auch eine abweichende Entscheidung eines weiteren BFH-Senats (VIII. Senat), der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hat. In den beiden aktuellen Entscheidungen wird die abweichende Entscheidung dieses weiteren Senats aber als überholt bezeichnet, weil nunmehr die Urteile des VII. Senats vorliegen, die die Verfassungsmäßigkeit bestätigen.

Eine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit kann nur vom BVerfG getroffen werden.

Quelle: BFH, Beschluss vom 13.9.2023 – XI B 38/22 (AdV); Urteil vom 23.8.2023 - X R 30/21; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für einen Zins-Swap

2024-02-2607:26

Aufwendungen für einen Zins-Swap sind gewerbesteuerlich grds. nicht dem Gewinn hinzuzurechnen, da die Aufwendungen nicht für eine Kapitalüberlassung in Gestalt eines Darlehensvertrags gezahlt werden. Eine Hinzurechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Zins-Swap und der Darlehensvertrag als einheitliche Schuld zusammengefasst werden können, weil sie in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.

Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit der Hinzurechnungsbetrag zusammen mit anderen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen 200.000 € übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss am 21.7.2006 mit einem spanischen Bankenkonsortium, das aus vier Banken bestand, einen Darlehensvertrag über ein Gesamtvolumen von ca. 180 Mio. €. Am 19.10.2006 traten sechs weitere Banken dem Konsortium bei, sodass insgesamt zehn Banken zum Konsortium gehörten. Im Zeitraum vom 31.10.2006 bis 12.1.2007 schloss die Klägerin mit den vier ursprünglichen Konsortiumsbanken jeweils einen Zins-Swap-Vertrag. Der jeweilige Zins-Swap-Vertrag sollte bis zum 31.12.2014 laufen und bezog sich auf einen Sicherungsbetrag von 20 Mio. € (insgesamt 80 Mio. €); der Zins-Swap-Vertrag war von der Valutierung des Darlehens unabhängig. Das Finanzamt sah in den Zins-Swap-Aufwendungen i. H. von ca. 2 Mio. € (2010) und ca. 1,6 Mio. € (2011) Zinsen und rechnete sie gewerbesteuerlich hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der BFH widersprach der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Zins-Swap-Aufwendungen waren keine Zinsen, da sie nicht für die Überlassung von Kapital gezahlt wurden.

  • Der Zins-Swap-Vertrag und der Darlehensvertrag könnten nur dann als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies wäre der Fall, wenn sie in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten wären, also beide Verträge die identischen Vertragspartner hätten, zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen worden wären, gleich hohe Beträge und Laufzeiten hätten und wenn die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander abgestimmt wären.

  • Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn weder Laufzeit noch die Höhe der Darlehensvaluta waren identisch. Die ursprünglichen vier Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der Zins-Swap-Vereinbarungen waren, hatten Darlehen nur i.H. von jeweils ca. 13,6 Mio. € gewährt, während sich der jeweilige Zins-Swap auf jeweils 20 Mio. € bezog. Zudem waren die Zins-Swap-Aufwendungen unabhängig von den Darlehensvertragsverpflichtungen zu erbringen. Ferner sind die Zins-Swap-Vereinbarungen weder vollständig noch anteilig auf die weiteren sechs Konsortialbanken, die dem Konsortium später beigetreten sind, übergegangen.

Hinweise: Im Streitfall blieb es somit bei dem Grundsatz, dass mehrere Schuldverhältnisse nicht zusammengefasst werden können. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen den Verträgen, dass der Zins-Swap-Vertrag ohne den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, reicht nicht aus.

Ein Zins-Swap, also Zinstausch, dient dazu, die Risiken, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergeben, zu mindern. Im Ergebnis soll eine Zinssicherung erreicht werden.

Wird im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Immobiliendarlehen durch einen Zins-Swap abgesichert, sind die laufenden Aufwendungen für den Zins-Swap zwar Werbungskosten, nämlich Schuldzinsen. Ein abschließender Verlust bei Beendigung des Zins-Währungs-Swaps ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung aber nicht als Werbungskosten absetzbar, weil er aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert und damit die nicht steuerbare Vermögenssphäre betrifft.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21; NWB

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